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Neuerungen der aktuellen Unterdachnorm B 4119 09-01-2026


Anforderung Unterdach – generelle Festlegung, Auszug aus der aktuellen Fassung vom 01.09.2026

„Dacheindeckungen sind auch bei fachgerechter Ausführung nicht uneingeschränkt dicht gegen ein­dringendes Niederschlagswasser, Schnee u. dgl. Unterdächer und Unterspannungen unterstützen Dacheindeckungen hinsichtlich ihrer regensicheren Funktion und dienen dazu, Wassereintritt in das Gebäudeinnere, z. B. durch Eisrückstau oder etwaige Schäden an der Dacheindeckung, zu vermeiden.

Eine dauernde Wasserein- bzw. Wasserableitung auf oder über das Unterdach, welche über diese Fest­legungen hinausgeht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Dokuments und erfordert die Planung einer Abdichtung im Sinne der ÖNORM B 3691.“


Wann sind generell Unterdächer auszuführen:
  • bei ausgebautem Dachgeschoß, soweit es sich nicht um unbelüftete Konstruktionen handelt;
  • über Wohngebäuden oder vergleichbar genutzten Gebäuden sowie über Nichtwohnbaugebäuden mit vergleichbarem Schadensfolgerisiko, wenn die oberste Geschoßdecke aus nicht mineralischen Bau­stoffen (z. B. Holz in Zangen- oder Tramdecken) besteht, oder der Dachbodenraum nicht zugänglich ist;
ANMERKUNG Die Zugänglichkeit des Dachbodens ermöglicht kurzfristige provisorische Maßnahmen (z. B. Aufstellung von Auffangbehältern) bei Schäden an der Dacheindeckung.
  • bei Dacheindeckungen gemäß ÖNORM B 3419 bei Unterschreitung der Regeldachneigung;
  • bei Metalleindeckungen, soweit gemäß ÖNORM B 3521 gefordert;
  • bei belüfteten Dächern mit Dachabdichtungen gemäß ÖNORM B 3691.

 

Zusätzlich sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

Die Dacheindeckung über Unterdächern ist grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen aufzubringen. Ist eine längere Stehzeit vor Aufbringen der Dacheindeckung absehbar, sind entsprechende Maßnahmen (spezielle Bahnen, Schutzabdeckungen) vorzusehen.
Anmerkungen hinsichtlich Leckagen wurden gemacht, welche derzeit nicht mehr als „geringfügig“ Leckagen sondern „zulässige“ Leckagen benannt werden. Mit den folgenden beiden Punkten werden diese beschrieben und sind bei der Planung und dem Bauablauf zu berücksichtigen:
 
  • Geringfügige Leckagen (Undichtheiten) des Unterdaches, die bei regelkonformer Ausführung systembedingt entstehen, und Undichtheiten von Anschlüssen an hochgehenden Bauteilen sind, ins­besondere unter Freibewitterung, zulässig.
  • Bei diffusionsoffenen Unterdeckbahnen kann es bei fehlender Dacheindeckung und direkter Beregnung aufgrund der permeablen (d. h. durchdringbaren) Eigenschaft zum Wasserdurchtritt kommen.

Nageldichtbänder

Nageldichtbänder sind nun generell einzusetzen. Die Breite der Nageldichtbänder hat jener der Konterlatten zu entsprechen. Bei Konterlattenbreiten über 70 mm muss die Breite von Dichtungsbändern mindestens 70 mm betragen.

Entfallen dürfen diese weiterhin bei der Verwendung
  • von Polymerbitumenbahnen, mindestens E-KV-20 mit Mindestdicken von 2,0 mm
  • oder falls ein positiver Nachweis der Nageldichtheit der Unterdeckbahn gemäß ÖNORM B 3647 vorliegt
  • oder bei Unterdächern aus Plattenwerkstoffen (zB Holzweichfaser-Unterdachplatten), sofern deren Hersteller nichts anderes vorgeben.

Materialkennzeichnungen

Regensicher Unterdächer:
Typ I

Unterdächer mit erhöhter Regensicherheit:
Typ II

Neben der ÖNORM B 4119 wurde auch die ÖNORM B 3661-2 überarbeitet / geteilt. In dieser Norm sind die Materialbezeichnungen festgelegt, und dort finden sich die Prüfungen für die Kunststoffbahnen. Beispielsweise werden die Bahnen langen UV-Test (bis 12 Wochen) ausgesetzt und bei erhöht regensicheren Bahnen zusätzliche Scheuerbelastungen durchgeführt.

Für erhöht regensichere Unterdächer sind nur mehr Typ II (ab 330 g Flächengewicht) zulässig, eine Zwischenstufe - wie in der Ausgabe aus dem Jahr 2018 - ist nicht mehr möglich.
Bei den Bitumenbahnen sind GVE 10 Produkte nicht mehr möglich für Unterdächer und die diffusionsoffenen Bitumenbahnen müssen zukünftig den diffusionsoffenen Kunststoffbahnen zugeordnet (ÖNORM B 3661-2).

Neuerung: es gibt nun Angaben zu Energiegewinnungsanlagen
  • Unterdächer mit erhöhter Regensicherheit direkt unter der geplanten Indach-Anlage.
  • Seitlich und in Richtung First mindestens 1,5 m über die Anlage hinaus; traufseitig bis zur Traufe.
  • Bestätigt der Hersteller die Regensicherheit unter Angabe der Regeldachneigung nicht, ist eine Abdichtung gemäß ÖNORM B 3691 oder eine gleichwertige Konstruktion erforderlich.
  •  Bei Montage von Aufdach- und Indach-Anlagen wird eine Prüfung auf augenscheinliche Unversehrtheit von Unterdach bzw. Unterspannung empfohlen.

 
 
Neuerung konstruktive Grundsätze:
„Bei Traufenausbildungen, die einer ständigen Bewitterung und UV-Belastung ausgesetzt sind (z. B. bei Unterdächern mit Entwässerung in die Dachrinne), ist der Traufenbereich ausreichend gegen UV-Belastung zu schützen oder dieser Bereich ist mit dauerhaft beständigen Materialien auszuführen.“
Hierfür bieten wir bereits seit längerer Zeit die Soltempa an, welche speziell hierfür entworfen wurde.
Quelle: ÖNORM B 4119 Planung und Ausführung von Unterdächern und Unterspannungen (Ausgabe 01.09.2026)
Dies sind nur Auszüge aus der Unterdachnorm B 4119 (01-09-2026) und ersetzt nicht das eigene Normenstudium. Neben den angeführten Punkten sind dort Angaben zu Konterlattenhöhen, Hinterlüftungsquerschnitten, Einbau von Dachflächenfenstern, Überlüftungen usw. zu finden.